OGH 5 Ob 166/20b
Worum es ging: Was passiert, wenn ich nur unzulässige Gründe geltend mache?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dann wird Ihre Berufung wie eine gesetzlich unzulässige behandelt und zurückgewiesen. Machen Sie dagegen zulässige und unzulässige Gründe nebeneinander geltend, wird über die gesamte Berufung inhaltlich entschieden.
Ja. Gegen die Zurückweisung Ihrer Berufung wegen Verspätung steht Ihnen ein Rekurs offen, und zwar ohne die sonstigen Beschränkungen. Sie müssen dafür weder eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen noch einen bestimmten Streitwert erreichen.
Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.
Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.
Für die Zulässigkeit eines Rekurses gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung ist die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ohne Bedeutung. Der Wert entscheidet hier also nicht.
Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formalen Gründen zurück, ohne über die Sache selbst zu entscheiden, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist.
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
Bei bestimmten Beschlüssen ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig. Das heißt, die andere Seite bekommt den Rekurs zugestellt und kann darauf antworten. Das gilt nicht nur bei der Zurückweisung einer Klage, sondern auch bei Beschlüssen, die das Verfahren beenden oder gestalten, etwa bei einer Unterbrechung.
Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig. Beide Seiten kommen also zu Wort, und die Gegenseite kann auf das Rechtsmittel antworten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 09.07.2020, 3 R 117/20b-28
Zitierte Paragrafen
ZPO § 501 ZPO § 519 ZPO § 528a
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.050 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Geschäftszahl
5Ob166/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. S***** H*****, 2. E***** H*****, beide vertreten durch die Greiml & Horvath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross, Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Premstätten, wegen 2.060,77 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2020, GZ 3 R 117/20b-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).