Kann ich die Kostenentscheidung zum Obersten Gerichtshof bringen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Kostenfragen dürfen überhaupt nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Wird ein Aufhebungsbeschluss nur wegen der Kosten bekämpft, darf die Gegenseite dazu auch keine Äußerung erstatten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.07.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des § 519 ZPO anzuwenden. Nur soweit mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Sachentscheidung bekämpft wird, ist gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO eine Rekursbeantwortung zulässig; wird ein solcher Beschluss - unzulässigerweise - nur im Kostenpunkt bekämpft, ist der Rekurs einseitig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kostenfragen dürfen überhaupt nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 10 ObS 29/13g, 19.03.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043889 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 74/18z, 24.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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