OGH 5 Ob 98/19a
Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.
Sie können mit Klage verlangen, dass die Störung beseitigt und künftig unterlassen wird, auch wenn keine Nutzungsregelung besteht. Solche Ansprüche gehören vor das ordentliche Gericht und nicht in das besondere Verfahren über die Verwaltung.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und überweist die Sache in das Außerstreitverfahren, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Ein besonderer Ausspruch des Gerichts ist dafür nicht nötig. Umgekehrt, bei der Überweisung in das streitige Verfahren, gelten strengere Voraussetzungen.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 14.01.2019, 6 C 209/18m-6
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 02.04.2019, 1 R 82/19w-10
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 828 ABGB § 838a WEG 2002 § 52 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
37 Absätze, 7.153 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Geschäftszahl
5Ob98/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart und Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Ing. Mag. Hamza Ovacin, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert 3.000 EUR) über den (Kosten-)Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 2. April 2019, GZ 1 R 82/19w-10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 14. Jänner 2019, GZ 6 C 209/18m-6, als nichtig aufgehoben und die Rechtssache ins außerstreitige Verfahren verwiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Kostenrekurs wird zurückgewiesen.
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