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Kann ich mich wehren, wenn mein Fall ins andere Verfahren wandert?

betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Ehegatten
Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 17.05.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 18.

Im Gesetz

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