Kann ich mich wehren, wenn mein Fall ins andere Verfahren wandert?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Ehegatten
Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 17.05.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt § 838a ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22fOGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022
- Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG.OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020
- Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache ‑ etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren ‑ eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls sind bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar.OGH 2 Ob 187/11f, 10.11.2011
- Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar.OGH 2 Ob 309/03k, 12.02.2004
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- Hier: Bei einer Überweisung einer Wiederaufnahmsklage von der angerufenen höheren Instanz des Vorprozesses an das Prozessgericht verbleibt die Wiederaufnahmsklage im streitigen Verfahren, sodass sich die Rekurszulässigkeit analog nach § 519 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ZPO richtet.OGH 6 Ob 316/98h, 22.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 18.
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 69/23p, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.02.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 46/22p, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 54/22t, 18.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 40a
- JN § 44
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 519
- ZPO § 528
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