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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2020 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 83/20t

Worum es ging: Darf das Gericht die Aufteilung nach der Scheidung in Teilen regeln?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Teilregelungen sind bei der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass für die Endentscheidung über das restliche Vermögen Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. Ebenso wenig darf der Ausgleich dadurch entgegen dem Gesetz auf Geldzahlungen beschränkt werden.

Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.

Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und überweist die Sache in das Außerstreitverfahren, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Ein besonderer Ausspruch des Gerichts ist dafür nicht nötig. Umgekehrt, bei der Überweisung in das streitige Verfahren, gelten strengere Voraussetzungen.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.

Das Vermögen wird bei der Scheidung so aufgeteilt, dass eine Geldzahlung möglichst vermieden wird. Erst wenn sich eine billige Aufteilung der vorhandenen Sachen nicht durchführen lässt, soll ein Ausgleich in Geld erfolgen.

Bleibt die Ehewohnung bei einem der beiden Ehegatten, kann es der Billigkeit entsprechen, dass dieser den anderen mit einer Geldzahlung dabei unterstützt, eine neue Wohnung zu finden.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung wird das Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt, also mit dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Ob Sie tatsächlich verkaufen wollen, spielt dabei keine Rolle. Lasten, die auf der Liegenschaft haften, werden abgezogen.

Bei der Aufteilung soll ein Ergebnis gefunden werden, das für beide Seiten tragbar ist und dem Einzelfall gerecht wird. Der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte soll angemessen abgefunden werden, aber in einer Weise, die für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

Entscheidungen über die Kosten eines Verfahrens können beim Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht über die Kosten als erstes Gericht entschieden hat. Sie können die Kostenentscheidung auch nicht auf dem Umweg über eine Anfechtung der Sachentscheidung bekämpfen.

Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.

Bleibt ein Ehegatte während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung, erspart er sich die Kosten einer anderen Unterkunft. Dieser Vorteil ist bei der Aufteilung auszugleichen. Berücksichtigt wird er allerdings nur im Rahmen dessen, was insgesamt billig erscheint.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 97 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

42 Absätze, 11.122 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Geschäftszahl

1Ob83/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. P*, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei MMag. Dr. E*, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Räumung, über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Februar 2020, GZ 4 R 217/19v-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. August 2019, GZ 12 C 77/19a-11, aufgehoben und die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren überwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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