OGH 9 Ob 4/19g
Worum es ging: Wie lange kann mein Streit ins Aufteilungsverfahren überwiesen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur solange die Jahresfrist nach der Scheidung noch läuft und ein Aufteilungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Danach kann Ihr Prozess über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht mehr dorthin überwiesen werden. Endet das Aufteilungsverfahren erst während des Prozesses, wird das noch berücksichtigt.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.
Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und überweist die Sache in das Außerstreitverfahren, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Ein besonderer Ausspruch des Gerichts ist dafür nicht nötig. Umgekehrt, bei der Überweisung in das streitige Verfahren, gelten strengere Voraussetzungen.
Ob eine Sache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen. Wird diese Grenze verletzt, ist das Verfahren nichtig. Die Regeln, nach denen Zuständigkeitsfehler geheilt werden, gelten dafür nicht.
Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 17.09.2018, 2 C 430/17h-29
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.11.2018, 14 R 223/18i-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 97 JN § 40a ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
37 Absätze, 7.625 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9Ob4/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*, vertreten durch Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Tanja Lorenz, Rechtsanwältin in Linz, wegen Räumung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. November 2018, GZ 14 R 223/18i-33, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 17. September 2018, GZ 2 C 430/17h-29, für nichtig erklärt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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