Hilft eine Wiederaufnahme, um eine falsche Kostenentscheidung zu korrigieren?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Nein, jedenfalls nicht bis zum Obersten Gerichtshof. Zielt die Wiederaufnahme des Verfahrens im Ergebnis nur auf die Korrektur einer Kostenentscheidung ab, gilt derselbe Ausschluss wie für Kostenfragen selbst. Eine Wiederaufnahme ist kein Selbstzweck, es geht immer um das Ziel, das Sie im früheren Verfahren verfehlt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt kraft Größenschluß auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrages; es kann dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt in einem Sicherungsverfahren nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG.OGH 5 Ob 21/95, 14.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 206/17f, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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