OGH 5 Ob 206/17f
Worum es ging: Gilt der Streit über den Kostenersatz als Kostenpunkt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum Kostenpunkt zählt jede Entscheidung, mit der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Dazu gehört nicht nur ihre Höhe, sondern auch, ob überhaupt Kosten zu ersetzen sind, von wem, aus welchen Mitteln, in welchem Rang und für welche Leistungen. Solche Entscheidungen können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.
Nein. Der Oberste Gerichtshof kann auch dann nicht angerufen werden, wenn eine Entscheidung im Kern nur noch für die Kosten von Bedeutung ist. Das gilt zum Beispiel, wenn nach dem Gewinn der Hauptsache nur noch darüber gestritten wird, ob ein Dritter dem Verfahren beitreten durfte.
Nein, jedenfalls nicht bis zum Obersten Gerichtshof. Zielt die Wiederaufnahme des Verfahrens im Ergebnis nur auf die Korrektur einer Kostenentscheidung ab, gilt derselbe Ausschluss wie für Kostenfragen selbst. Eine Wiederaufnahme ist kein Selbstzweck, es geht immer um das Ziel, das Sie im früheren Verfahren verfehlt haben.
Hat das Gericht zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe entschieden, können Sie dagegen kein weiteres Rechtsmittel erheben. Das gilt auch dann, wenn Ihr Rechtsmittel dort nur aus formalen Gründen nicht inhaltlich behandelt wurde.
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
Nicht nur die Höhe der Kosten. Dazu zählt auch, ob überhaupt ein Kostenersatz zusteht, wem er zusteht und ob das Gericht eine Kostenentscheidung ablehnt. Alle diese Fragen gelten als Entscheidung über den Kostenpunkt.
Nein. Auch ein Antrag, die Frist für die Ergänzung des Kostenverzeichnisses um ausgelegte Sachverständigenkosten wiederherzustellen, betrifft den Kostenpunkt. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts darüber ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 14.03.2017, 5 Msch 12/16k-21
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.07.2017, 39 R 105/17f-25
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 21 AußStrG § 62 MRG § 37 ZPO § 153 ZPO § 528
Entscheidungstext
28 Absätze, 4.997 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob206/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers W*, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G*, vertreten durch Mag. Michael Operschal Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2017, GZ 39 R 105/17f-25, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 14. März 2017, GZ 5 Msch 12/16k-21, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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