Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 33/20d

Worum es ging: Muss ich mich selbst erkundigen, bevor die Frist läuft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.

Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.

Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.

Soweit ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommt, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses auf ihn über. Das gilt auch dann, wenn damals noch niemand wusste, wie hoch der Schaden sein wird oder ob Sie überhaupt einen Antrag stellen. Diesen Teil können Sie später nicht mehr selbst einfordern.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Ob und auf wen eine Forderung von Gesetzes wegen übergeht, richtet sich nach jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des zahlenden Dritten anordnet. Diese bestimmt auch, wer die Forderung erwirbt. Für die übrigen Fälle des Ausgleichs, wenn ein Dritter pflichtgemäß den Gläubiger befriedigt, gilt dasselbe.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Sozialversicherungsträger selbst von Schaden und Schädiger erfahren hat oder hätte erfahren können. Dass der Verletzte schon früher Bescheid wusste, ändert daran nichts, obwohl der Anspruch bereits im Zeitpunkt seines Entstehens auf den Träger übergeht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ASVG § 332 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.937 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2020

Geschäftszahl

3Ob33/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.

Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Gerlinde Füssel, LL.M., Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 204.787,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 2 R 10/20h-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail