Welches Landesrecht gilt, wenn jemand meinen Anspruch übernimmt?
betrifft Geschädigte, Versicherer, Sozialversicherungsträger, Schädiger
Hier sind zwei Rechtsordnungen zu trennen. Ob und wie ein Anspruch von Gesetzes wegen auf einen anderen übergeht, richtet sich nach dem Recht jenes Verhältnisses, das den Zahler zur Leistung verpflichtet. Ob der Anspruch überhaupt besteht und ob er verjährt ist, richtet sich dagegen nach dem Recht des Anspruchs selbst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 19.09.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Bei Beurteilung der Legalzession einer Ersatzforderung ist zwischen dem für den Anspruch maßgeblichen Schuldstatut und dem für die Zession maßgeblichen Recht (Zessionstatut) zu unterscheiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bezüglich der Voraussetzungen und des Inhaltes der Zession ist auf das Recht jenes Staates abzustellen, dem die Wirkungen des die Leistungspflicht des Drittzahlers statuierenden Grundverhältnisses unterliegen (Zessionsgrundstatut). Der Bestand der zedierten Forderung hingegen, worunter auch die Frage deren Erlöschens infolge Verjährung fällt, ist gesondert nach dem Statut der Forderung (Forderungsstatut) zu beurteilen.OGH 4 Ob 6/99g, 26.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045258 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 2 Ob 9/19s, 19.09.2019, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 175/18s, 29.01.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ABGB §37 A; ABGB §37 C1; ABGB §37 K
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