Nach welchem Recht übernimmt eine ausländische Krankenkasse meinen Anspruch?
betrifft Verletzte, Sozialversicherungsträger, Schädiger, Haftpflichtversicherer
Ob, wann und mit welcher Wirkung Ihr Schadenersatzanspruch auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergeht, richtet sich nach jenem Recht, dem Ihr Versicherungsverhältnis unterliegt. Davon getrennt zu beurteilen ist der Schadenersatzanspruch selbst; für ihn gilt das Recht, das für die Schädigung maßgeblich ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 19.09.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Von dem für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Versicherten maßgeblichen Deliktsstatut ist das für den Eintritt der Legalzession maßgebliche Zessionsstatut zu unterscheiden. Voraussetzungen und Inhalt der Legalzession hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des verletzten Versicherten an einen ausländischen Sozialversicherungsträger sind nach dem Recht zu beurteilen, dem dieses Versicherungsverhältnis unterworfen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bezüglich der Möglichkeit, der Voraussetzungen, des Zeitpunkts, des Inhalts und der Wirkungen der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger ist jenes Sachrecht anzuwenden, dem das Sozialversicherungsverhältnis unterworfen ist.OGH 2 Ob 9/19s, 19.09.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 2 Ob 9/19s, 19.09.2019, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 175/18s, 29.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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