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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.09.2019 · Fall aus Tirol

OGH 2 Ob 9/19s

Worum es ging: Kann ich die fremde Firma nach meinem Arbeitsunfall klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stehen einander zwei Unternehmen als Vertragspartner gegenüber und wird dabei ein Beschäftigter des einen verletzt, bleibt die Haftung des anderen Unternehmens bestehen, solange jeder in seinem eigenen Betriebsbereich tätig bleibt. Die Haftung kann aber entfallen, wenn der Verletzte diesen Bereich verlässt und sich in den Betrieb des anderen einordnet.

Ja. Für Schäden aus dem Betrieb eines Fahrzeugs gilt eine weiter gehende Haftung für Hilfspersonen als sonst im bürgerlichen Recht. Der Halter steht daher auch für Personen ein, für die er sonst nicht einstehen müsste.

Hier sind zwei Rechtsordnungen zu trennen. Ob und wie ein Anspruch von Gesetzes wegen auf einen anderen übergeht, richtet sich nach dem Recht jenes Verhältnisses, das den Zahler zur Leistung verpflichtet. Ob der Anspruch überhaupt besteht und ob er verjährt ist, richtet sich dagegen nach dem Recht des Anspruchs selbst.

Ob, wann und mit welcher Wirkung Ihr Schadenersatzanspruch auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergeht, richtet sich nach jenem Recht, dem Ihr Versicherungsverhältnis unterliegt. Davon getrennt zu beurteilen ist der Schadenersatzanspruch selbst; für ihn gilt das Recht, das für die Schädigung maßgeblich ist.

Ja. Für die erweiterte Haftung genügt, dass der Lenker mit dem Willen des Halters tätig geworden ist und diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist nicht nötig.

Ja. Das Gericht berücksichtigt diesen Haftungsausschluss nicht von sich aus und muss seine Voraussetzungen auch nicht selbst erforschen. Ausdrücklich erhoben werden muss der Einwand aber nicht; es genügt, wenn er sich aus dem Vorbringen ergibt. Der bloße Hinweis auf einen Arbeitsunfall reicht dafür nicht.

Ja. Arbeiten mehrere Unternehmer an einem gemeinsamen Arbeitserfolg zusammen und darf der schädigende Unternehmer Ihnen Anweisungen geben, gilt er als Bevollmächtigter Ihres Arbeitgebers. Dann haftet er Ihnen gegenüber genauso eingeschränkt wie Ihr eigener Arbeitgeber.

Die Ausnahme, mit der der Haftungsschutz des Arbeitgebers durchbrochen wird, greift nur, wenn der Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Ohne solche Deckung bleibt es beim Schutz des Arbeitgebers. Die Versicherungsdeckung ist also Voraussetzung.

Ein Auftraggeber darf dem beauftragten Unternehmen Anweisungen geben, damit die Arbeit richtig ausgeführt wird. Nutzt er nur dieses Recht, sind die Arbeiter des Unternehmens deshalb noch nicht in seinen Betrieb eingegliedert. Der Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen kommt ihm dann nicht zugute.

Derjenige, der sich darauf beruft. Wendet der beklagte Arbeitnehmer ein, seine Haftung sei wegen eines Arbeitsunfalls ausgeschlossen, muss er die Voraussetzungen dafür beweisen, insbesondere den Arbeitsunfall und seine Stellung als Aufseher. Die Behauptungs- und Beweislast trifft immer den, der durch den Haftungsausschluss begünstigt wird.

Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ASVG § 332 ASVG § 333 ZPO § 52

Entscheidungstext

82 Absätze, 33.008 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.2019

Geschäftszahl

2Ob9/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert-Stifter-Straße 65, 2. Pensionsversicherungsanstalt, Wien 2, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, und 3. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum, Pieperstraße 14–28, Deutschland, alle vertreten durch Hoffmann & Brandstätter Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wider die beklagte Partei ÖBB-Infrastruktur AG, Wien 2, Praterstern 3, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei DI Dr.-Ing. B***** F*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 36.616,08 EUR sA, 1.979,37 EUR sA und 19.961,60 EUR sA, sowie (jeweils) Feststellung (Streitwert: jeweils 3.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil-Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Februar 2018, GZ 2 R 9/18t-23, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Teil- und Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. September 2017, GZ 10 Cg 56/15y-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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