Nach welchem Recht verjährt ein übergegangener Schadenersatzanspruch?
betrifft Geschädigte, Sozialversicherungsträger, Schädiger, Versicherer
Nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen und wann der Anspruch übergeht, richtet sich nach dem Recht, das im Gebiet des Übergangs gilt. Grund, Umfang und Verjährung des übergegangenen Anspruchs beurteilt dagegen das Recht jenes Ortes, an dem die Schädigung geschehen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.01.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Unterscheidung Forderungsstatut - Zessionsstatut: Nur bezüglich der Voraussetzungen und des Inhaltes der Legalzession wozu auch der Zeitpunkt ihres Eintritts zählt, ist jenes Recht anzuwenden, das im Geltungsgebiet des Forderungsüberganges gilt. Auf das der Abrechnung zugrundeliegende Kausalverhältnis,also Grund und Umfang aber auch Verjährung des durch Legalzession übergegangenen Anspruchs, ist das Recht des Deliktsortes anzuwenden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045260 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 175/18s, 29.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1489
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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