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Kann derselbe Vorfall Gericht und Behörde zugleich beschäftigen?

betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Gemeinden, Unternehmer
Ja. Aus ein und demselben Sachverhalt können sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Ansprüche entstehen. Über die einen entscheiden die Gerichte, über die anderen die Verwaltungsbehörden; das ist verfassungsrechtlich zulässig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.09.2021 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Art 94 B-VG schließt nicht aus, dass aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich - rechtliche, (hier wasserrechtliche) Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

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