Kann derselbe Vorfall Gericht und Behörde zugleich beschäftigen?
betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Gemeinden, Unternehmer
Ja. Aus ein und demselben Sachverhalt können sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Ansprüche entstehen. Über die einen entscheiden die Gerichte, über die anderen die Verwaltungsbehörden; das ist verfassungsrechtlich zulässig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.09.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Art 94 B-VG schließt nicht aus, dass aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich - rechtliche, (hier wasserrechtliche) Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Müllbeseitigung.OGH 6 Ob 171/16i, 27.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 171/16i, 27.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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