Können Ansprüche aus einem Fall bei Gericht und Behörde laufen?
betrifft Bürger, Kläger, Behörden, Antragsteller
Justiz und Verwaltung müssen getrennt bleiben: Dieselbe Stelle darf nicht beides zugleich sein, und über dieselbe Frage dürfen nicht beide entscheiden. Es ist aber erlaubt, dass Sie in einem Streitfall den einen Anspruch bei Gericht und einen anderen bei der Behörde geltend machen, wenn sie auf verschiedenen Grundlagen beruhen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet nur einerseits das Verbot, dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und Verwaltungsbehörde einzurichten, anderseits über dieselbe Frage durch Gericht und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen. Hingegen verbietet Art 94 B - VG nicht, dass denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses.OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021
- Der Gesetzgeber darf eine bestimmte Aufgabe der Vollziehung nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 94 B-VG) nur entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung, dagegen nicht sowohl der Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltung übertragen. Es dürfen also nicht Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache berufen werden.OGH 1 Ob 329/97g, 28.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 6 Ob 174/25v, 22.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 171/16i, 27.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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