Ist der Richter befangen, wenn ich ihn angezeigt habe?
betrifft Kläger, Beklagter, Betroffene eines Verfahrens
Von einem Richter wird erwartet, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn eine Klage, eine Beschwerde oder eine Anzeige eingebracht hat. Allein deshalb ist er nicht befangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden erhebt bzw Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsätzlich kann eine professionelle Trennung zwischen beruflicher und privater Beziehung erwartet werden.OGH 9 Nc 17/12t, 23.05.2012
- Um so mehr ist von einer fachkundigen Laienrichterin zu erwarten, dass sie sich nicht von unsachlichen Motiven bei der Entscheidungsfindung allein deshalb leiten lässt, weil sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Interessenvertretung, die Interessen eines früheren Arbeitnehmers einer der Prozessparteien gegenüber dieser vertreten hat.OGH 8 ObA 20/07k, 21.05.2007
- Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T4a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T4" auf (T4a) - März 2013 (T4b)<br/>Beisatz: Ein Richter ist auch nicht etwa deshalb befangen, weil eine der Streitparteien Strafanzeigen oder Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet.OGH 6 Ob 213/05z, 06.10.2005
- Ansonsten hatte sie es in der Hand, ihr Ziel, ihr missliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen vom Richteramt auszuschließen, durch wiederholte unbegründete und substanzlose Strafanzeigen zu erreichen (1 Ob 575/91; 1 Ob 673/92; 7 Ob 619/94).OGH 5 N 504/99, 27.04.1999
- Es müssen bei Erstattung von Strafanzeigen besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können.OGH 1 Ob 623/92, 23.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045970 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 5 Ob 9/25x, 02.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 47/19y, 27.02.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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