Wird mein Unfallprozess an das Gericht am Unfallort verlegt?
betrifft Unfallbeteiligte, Kläger, Beklagter, Versicherung
In der Regel ja. Es gilt als zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Wohnen aber alle Beteiligten woanders und ist kein Lokalaugenschein zu erwarten, bleibt es beim bisherigen Gericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.02.2024 (91 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Es erscheint zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (vgl § 20 EKHG).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine Delegierung. Beide Streitteile und deren Anwälte sowie die Mehrheit der zum Unfallhergang zu vernehmenden Personen sind in einem anderen Ort als dem Unfallsort ansässig. Ein Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessführung vor dem Bezirksgerichts des Unfallorts wesentlich vereinfacht würde.OGH 2 Nc 98/23v, 02.01.2024
- Hier: Parteien streiten nur über die Schadenshöhe – keine Delegierung.OGH 2 Nc 19/15i, 12.10.2015
- Dieser Grundsatz ist auch auf Verfahren außerhalb des Straßenverkehrs und auf Deckungsklagen anwendbar.OGH 7 Nc 5/10k, 16.03.2010
- Hier: Eisenbahnunfall.OGH 7 Nc 12/09p, 28.07.2009
- Hier: Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten eines Schiliftbetreibers; Anwendbarkeit des im Rechtssatz ausgedrückten Grundsatzes auf diesen Fall bejaht.OGH 8 Nc 13/08s, 02.09.2008
- Dies trifft aber nicht zu, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zur Durchführung eines Lokalaugenscheines kommen wird und allein die Notwendigkeit eines Lokalaugenscheines die Delegierung rechtfertigen könnte.OGH 2 Nd 4/98, 03.06.1998
- Ergibt sich jedoch kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Gericht des Unfallortes, etwa weil vier der fünf beantragten Zeugen und auch der Kläger am Ort des angerufenen Gerichts beziehungsweise in dessen Großraum ihren Wohnsitz haben, so ist der Delegierungsantrag abzuweisen.OGH 2 Nd 3/96, 17.07.1996
- Diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf.OGH 2 Nd 7/95, 21.08.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046149 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 91.
- OGH 2 Nc 10/24d, 23.02.2024
- OGH 2 Nc 98/23v, 02.01.2024
Im Gesetz
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