Wird mein Unfallprozess verlegt, wenn Zeuge und Gutachter dort sind?
betrifft Unfallbeteiligte, Kläger, Beklagte, Zeugen
Ein Verfahren über Schäden aus einem Verkehrsunfall kann an das Gericht des Unfallorts übertragen werden. Dafür spricht, wenn ein Zeuge nicht weit von diesem Gericht wohnt und beide Seiten ein Sachverständigengutachten beantragt haben, das zweckmäßig von diesem Gericht eingeholt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.02.2024 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Delegierung eines Verfahrens über den Ersatz von Schäden aus einem Verkehrsunfall an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hatte, weil ein Zeuge nicht weit von diesem Gericht wohnt und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes zu bestellen ist, von beiden Parteien beantragt wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wohnsitz von Kläger und Zeugen spricht für Delegierung; auch die Durchführung eines (allerdings noch nicht beantragten) Ortsaugenscheins sowie die Anfertigung von Skizzen durch den beidseitig beantragten Sachverständigen würden durch Delegierung vereinfacht.OGH 2 Nc 10/24d, 23.02.2024
- Die Vornahme eines Ortsaugenscheins (unter Beiziehung eines Sachverständigen) wurde von den Beklagten bereits ausdrücklich beantragt, der zweckmäßigerweise von dem Gericht des Unfallsorts durchzuführen ist.OGH 8 Nc 13/08s, 02.09.2008
- Hier: Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten eines Schiliftbetreibers.OGH 8 Nc 13/08s, 02.09.2008
- Hier: Lokalaugenschein, Sachverständigenbeweis, Zeuge aus Gerichtssprengel des Unfallortes.OGH 2 Nc 38/03s, 03.11.2003
- Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen, weil die zu vernehmenden Zeugen und die Klägerin selbst im Sprengel dieses Gerichts wohnen.OGH 2 Nc 101/02d, 06.09.2002
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- Im vorliegenden Fall wurde die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt, die zweckmäßigerweise von dem Gericht des Unfallsortes durchzuführen ist, und weiters haben beide Unfallslenker ihren Wohnsitz im Sprengel des Gerichtes des Unfallsortes; § 20 EKHG.OGH 2 Nd 12/00, 09.01.2001
- Die Delegierung liegt im Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.OGH 2 Nd 5/00, 15.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108909 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 43.
- OGH 2 Nc 10/24d, 23.02.2024
- OGH 2 Ob 200/15y, 12.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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