Wer entscheidet einen Streit um das Nutzungsrecht am Grab?
günstig für Grabnutzungsberechtigter betrifft Angehörige, Erben, Friedhofsverwaltungen, Pfarren
Das Recht, eine Grabstätte zu benützen, ist ein privatrechtlicher Anspruch, auch wenn es Ihnen die Friedhofsverwaltung einseitig eingeräumt hat. Für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an einer Grabstelle sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein Anspruch privatrechtlicher Natur, auch wenn dieses Recht von der Friedhofsverwaltung durch einseitigen Akt gewährt wurde. In einem solchen Fall ist für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an Grabstelle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsbeziehungen zwischen der Grabnutzungsberechtigten und somit an der Grabstelle auf dem konfessionellen Friedhof der beklagten römisch-katholischen Pfarre dinglich Berechtigten einerseits und der beklagten Partei andererseits sind in Übereinstimmung mit Art 15 StGG, nach dem jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ihre "inneren Angelegenheiten" selbständig ordnet und verwaltet, als privatrechtliche zu beurteilen.OGH 1 Ob 289/99b, 28.04.2000
- Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber eines Friedhofs und dessen Benützern sind bei kommunalen Friedhöfen öffentlich-rechtlicher, bei konfessionellen Friedhöfen dagegen privatrechtlicher Natur.OGH 1 Ob 289/99b, 28.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046162 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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