Wer entscheidet über Rechte an einem öffentlichen Weg?
günstig für Eigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Gemeinden, Nachbarn, Wegebenützer
Auch an einem öffentlichen Weg besteht privates Eigentum. Wird über Eigentum oder ein Wegerecht daran gestritten und stützt sich der Anspruch auf einen privatrechtlichen Titel, entscheiden darüber die Gerichte und nicht die Verwaltung. Das Eigentum bleibt bestehen, der Eigentümer darf den festgestellten Verkehr aber nicht behindern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB ergebenden Eigentumsbegriff. Trotz der Bestimmung des § 3 LStVG 1964 haben im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte zu entscheiden, da in diesen Fällen den Klagsgrund ein Privatrechtstitel bildet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Folge einer Feststellung als öffentliche Straße ist, dass der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern. Der Eigentümer ist soweit in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt, das Eigentum am Grundstück bleibt im Übrigen jedoch unangetastet.OGH 1 Ob 268/01w, 29.01.2002
- Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch (hier: Ersitzung) geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen auch dann berufen sind, wenn er das öffentliche Gut betrifft.OGH 1 Ob 7/01p, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010864 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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