OGH 6 Ob 117/20d
Worum es ging: Schützt mich ein Vertrag, den ein anderer geschlossen hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Das kann sein. Ein Vertrag entfaltet Schutzwirkungen für Dritte vor allem dann, wenn ein Vertragspartner ihnen gegenüber rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist; dazu zählen seine Angestellten. Der Kontakt mit der Hauptleistung muss bei Vertragsabschluss vorhersehbar gewesen sein.
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.
Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, handelt auf eigene Gefahr. Das nimmt dem Verhalten des anderen die Rechtswidrigkeit aber nur dann, wenn diesen keine Schutzpflichten Ihnen gegenüber treffen und Sie sich selbst schützen konnten. Bestehen solche Schutzpflichten und werden sie nicht eingehalten, handelt der andere rechtswidrig.
Die Einschränkung, dass ein Wegehalter nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit haftet, gilt nur für Pflichten, die er nicht vertraglich übernommen hat. Hat er eine vertragliche Pflicht verletzt, haftet er schon bei leichter Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt bei der Verletzung von Schutzpflichten vor dem Vertragsabschluss.
Für die Verkehrssicherheit im weitesten Sinn. Dazu zählen nicht nur der Weg selbst, sondern auch Anlagen entlang der Strecke wie Gräben und Pflanzungen, etwa ein tief über die Fahrbahn ragender Ast. Entscheidend ist, ob der Halter die ihm zumutbaren Maßnahmen für eine gefahrlose Benützung getroffen hat.
Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.
Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.
Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.
Ein Zwischenurteil kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Wollen Sie mit Ihrer Klage nur feststellen lassen, dass ein Recht besteht oder nicht besteht, kann das Gericht kein solches Urteil vorweg fällen.
Das Recht, eine Grabstätte zu benützen, ist ein privatrechtlicher Anspruch, auch wenn es Ihnen die Friedhofsverwaltung einseitig eingeräumt hat. Für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an einer Grabstelle sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, wie er üblicherweise benützt wird. Zusätzlich kommt es darauf an, welche Maßnahmen dem Halter des Weges zumutbar sind.
Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Villach, 03.12.2019, 9 C 805/19i-8
- Landesgericht Klagenfurt, 08.04.2020, 2 R 30/20v-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1319a ZPO § 393 ZPO § 52
Entscheidungstext
67 Absätze, 23.086 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Geschäftszahl
6Ob117/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde T*, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen 5.857 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. April 2020, GZ 2 R 30/20v-12, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Villach vom 3. Dezember 2019, GZ 9 C 805/19i-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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