Kann ich mich wehren, wenn das Gericht sich für zuständig hält?
betrifft Kläger, Beklagter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Gegen die Entscheidung, mit der ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, ist kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Ausschluss gilt auch im Verhältnis zwischen einem gewöhnlichen Gericht und dem Arbeitsgericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gilt nun auch für das Verhältnis ordentliches Gericht - Arbeitsgericht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Klägerin begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalles, den die Beklagte durch einen Verstoß ihrer Verkehrssicherungspflichten (Offenlassen eines Schachtes) verursacht habe.OGH 2 Ob 95/25x, 29.07.2025
- Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig.OGH 8 ObA 17/20p, 24.04.2020
- Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Fälle wie dieser sind daher nicht von der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 45 JN möglich.OGH 8 Ob 9/18h, 24.10.2018
- Hier: Zu § 111 Abs 1 KO.OGH 8 Ob 17/09x, 02.04.2009
- Hier liegt - weil das Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien betreffend - eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit vor. Der rechtskräftige Beschluss bindet - ungeachtet seiner Unrichtigkeit - gemäß § 46 Abs 1 JN, § 38 Abs 4 ASGG die Gerichte.OGH 8 ObA 5/02x, 29.08.2002
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- Hier: Unter anderem Darstellung der Lehrmeinungen.OGH 9 ObA 5/01b, 24.01.2001
- Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar.OGH 9 ObA 5/01b, 24.01.2001
- Bei den oben genannten Entscheidungen handelt es sich um solche zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG, als Gerichtshöfe und Arbeitsgerichte verschiedene Gerichtstypen waren; zum Anderen betreffen diese Entscheidungen entweder das Verhältnis des Arbeitsgerichtes Wien zu ordentlichen Gerichten oder aber den Fall, dass sich die Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht stellte.OGH 9 ObA 5/01b, 24.01.2001
- Und zwar auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes verneint wurde (9 ObA 69/87).OGH 9 ObA 135/91, 11.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 8 ObA 51/24v, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 98/18d, 27.09.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
JN nF §45
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