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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2018 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 98/18d

Worum es ging: Wann darf ich trotz gleicher Entscheidungen ausnahmsweise weitergehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Ja. Entscheidet das Gericht in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache über seine richtige Besetzung oder Zuständigkeit, greift die sonstige Sperre gegen ein Rechtsmittel nicht. Der weitere Weg zum Obersten Gerichtshof steht aber nur offen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Gegen die Entscheidung, mit der ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, ist kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Ausschluss gilt auch im Verhältnis zwischen einem gewöhnlichen Gericht und dem Arbeitsgericht.

Ob ein Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Zusammensetzung entscheidet, ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der richtigen Besetzung. Ein solcher Fehler kann geheilt werden, wenn beide Seiten zum Zeitpunkt des Verstoßes durch fachkundige Personen vertreten waren.

Nein. Haben beide Vorinstanzen gleich entschieden, können Sie das nur bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zu Gericht endgültig verwehrt wird. Die bloße Berichtigung der Bezeichnung einer Partei ist keine solche Verweigerung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ASGG § 37 JN § 45 JN § 7a ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.037 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

9ObA98/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen Feststellung (Streitwert 84.000 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2018, GZ 15 Ra 37/18f-6, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juni 2018, GZ 42 Cga 45/18s-3, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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