Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 51/24v
Worum es ging: Wann darf ich trotz gleicher Entscheidungen ausnahmsweise weitergehen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Gegen die Entscheidung, mit der ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, ist kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Ausschluss gilt auch im Verhältnis zwischen einem gewöhnlichen Gericht und dem Arbeitsgericht.
Wird eine Entscheidung mit einem klarstellenden Zusatz bestätigt, bleibt es eine echte Bestätigung, solange der Zusatz nur der Verdeutlichung dient. Voraussetzung ist, dass Inhalt und Wirkung der ersten Entscheidung für die Beteiligten unverändert bleiben.
Ob ein Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Zusammensetzung entscheidet, ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der richtigen Besetzung. Ein solcher Fehler kann geheilt werden, wenn beide Seiten zum Zeitpunkt des Verstoßes durch fachkundige Personen vertreten waren.
Nein. Haben beide Vorinstanzen gleich entschieden, können Sie das nur bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zu Gericht endgültig verwehrt wird. Die bloße Berichtigung der Bezeichnung einer Partei ist keine solche Verweigerung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 07.10.2024, 11 Ra 37/24a-19.3
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ASGG § 37 ASGG § 51 JN § 7a ZPO § 528
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.161 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8ObA51/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* L*, BSc, *, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A-* GmbH, *, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 60.777,13 EUR und Rechnungslegung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 2024, GZ 11 Ra 37/24a-19.3, mit dem über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. August 2024, GZ 64 Cga 12/24z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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