Welcher Streitwert gilt, wenn ich nur einen Teilbetrag einklage?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1925, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1925)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kostenersatzansprüche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 33 JWG aF und § 39 WrJWG.OGH 7 Ob 159/13b, 04.09.2013
- Hier: Unterhalt.OGH 4 Ob 197/09p, 16.12.2009
- Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN zwar grundsätzlich mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Werden jedoch - wie hier - nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach § 58 JN bleibt dann kein Raum.OGH 7 Ob 257/08g, 27.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046547 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 3 Ob 153/24g, 28.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 139/24y, 11.09.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Erbringen Sie mehrere gleichartige Leistungen aufgrund verschiedener Aufträge, werden diese Forderungen für den Streitwert nicht zusammengerechnet. Daran ändert auch eine ständige Geschäftsverbindung mit immer denselben Geschäftsbedingungen nichts.
Bei Ansprüchen, die sich aufteilen lassen, kann jeder Miteigentümer nur seinen eigenen Anteil geltend machen. Schadenersatz in Geld gehört zu diesen teilbaren Ansprüchen.