Sperrt eine Teilklage den Rest meiner Forderung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einklagung eines (weiteren) Pflichtteils im dritten Prozess, nachdem die Kläger bei der Berechnung ihrer Ansprüche bisher stets das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd berücksichtigt haben.OGH 2 Ob 233/21k, 27.01.2021
- Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.OGH 6 Ob 178/13i, 24.10.2013
- Selbst eine Verletzung des § 55 Abs 3 JN durch unrichtige Bejahung einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit trotz Hinweises auf eine bloße Teileinklagung führt nicht zum Verlust des über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden materiellen Anspruchs, kann doch die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung nicht weiter reichen als das Begehren in der Klage.OGH 4 Ob 198/12i, 17.12.2012
- Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl.OGH 5 Ob 75/09d, 15.09.2009
- Eine Teileinklagung erfasst nur den geltend gemachten Anspruchsteil. Die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen steht einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegen.OGH 1 Ob 50/08x, 16.09.2008
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- Das Einklagen (nur) eines Teils einer Forderung hindert aus prozessualer Sicht somit nicht die Geltendmachung weiterer Beträge.OGH 3 Ob 315/05b, 29.03.2006
- Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger im Ergebnis nur eine Teilforderung eingeklagt; dass der eingeklagte Teil mittels Rechenoperation ermittelt wurde (Abzug einer erhaltenen Zahlung), die in das Klagebegehren und in den diesem stattgebenden Urteilsspruch aufgenommen wurde, ändert daran nichts.OGH 9 ObA 156/05i, 25.01.2006
- Hier: Schmerzengeld.OGH 2 Ob 157/98x, 25.06.1998
- Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteiles eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war.OGH 2 Ob 157/98x, 25.06.1998
- Dies gilt auch für eine - ausdrücklich nur einen Teilanspruch umfassende - Feststellungsklage.OGH 2 Ob 213/97f, 26.05.1997
- Die Entscheidung über ein Schmerzengeldbegehren bildet für die Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldes kein prozessuales Hindernis.OGH 2 Ob 508/91, 27.02.1991
- Hier: Aus Verkehrsunfall wird - unter Vorbehalt weiterer Ausdehnung - zunächst nur ein Teil des Schmerzengeldes begehrt.OGH 8 Ob 16/87, 26.03.1987
- Aus Verkehrsunfall werden weitere Reparaturkosten begehrt.OGH 2 Ob 233/81, 15.12.1981
- Zedent tritt einen Teilbetrag ab, welchen der Zessionar einklagt und macht selbst andere, nicht abgetretene Teilansprüche geltend.OGH 2 Ob 348/66, 19.01.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 141/24b, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 141/17t, 15.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur wer das Recht selbst hat, um das es geht. Das Recht zu klagen folgt aus dem eigenen Anspruch und kann davon nicht getrennt werden.
Halten Sie einer Klage Ihre eigene Forderung entgegen, hält das die Frist nur bis zur Höhe der eingeklagten Summe auf. Bleibt Ihre Gegenforderung im Verfahren unerledigt, müssen Sie sie in angemessener Zeit gesondert einklagen, sonst fällt dieser Schutz weg.