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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 146/18d

Worum es ging: Was gilt als Vermögen und wann muss es vorhanden sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vermögen ist jeder im Inland gelegene wirtschaftliche Wert, auch eine Forderung. Fällt es später weg, etwa durch Verkauf oder Verbringung, bleibt der Gerichtsstand bestehen. Umgekehrt wird die Klage nicht mehr zurückgewiesen, wenn das zunächst fehlende Vermögen bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeit hinzugekommen ist.

Nein. Wird Ihre Klage von vornherein zurückgewiesen, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen mehr vorbringen, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Von Amts wegen berücksichtigt werden nur jene Umstände, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen ergibt.

Nur wenn Fürsorgebedarf besteht. Zwar zählt auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte Forderung zum inländischen Vermögen. Für eine handlungsunfähige Person aus dem Ausland, für die der Heimatstaat nichts vorgekehrt hat, wird ein Vertreter aber nur bestellt, wenn gerade bei dieser Forderung dringende Maßnahmen nötig sind.

Ja. Lebt das Kind in einem anderen EU-Staat und wohnt der säumige Unterhaltspflichtige in Österreich, sind die österreichischen Gerichte für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss zuständig. Der Unterhaltsanspruch gilt dabei als Vermögen des Kindes im Inland.

Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.

Nein. Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht im Grundbuch eingetragen werden. Eingetragen wird immer das Unternehmen selbst unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 49 AußStrG § 62 JN § 110 JN § 42 JN § 99

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.958 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

1Ob146/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Abwesenheitspflegschaftssache der R*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin S***** (Anstalt des öffentlichen Rechts), *****, Deutschland, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, wegen Bestellung eines Abwesenheitskurators, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Juni 2018, GZ 43 R 270/18a-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Juni 2018, GZ 9 P 173/17h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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