Was gehört zum gemeinsamen Wirtschaften in einer Lebensgemeinschaft?
betrifft Lebensgefährten, Ehegatten, Unterhaltsberechtigte
Beide Partner teilen Freud und Leid, stehen einander bei und leisten einander Dienste. Sie lassen einander an dem teilhaben, was dem Unterhalt, der Zerstreuung und der Erholung dient. Ein Entgelt bloß für Wohnen, Verpflegung und Wäsche genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gehört, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Lebensgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar.OGH 3 Ob 237/11s, 18.04.2012
- Die Zahlung eines Entgeltes für die Wohnraumbenützung, für die Verpflegung und für das Waschen der Wäsche reicht nicht aus.OGH 3 Ob 43/94, 19.06.1996
- Etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.OGH 14 Ob 101/86, 01.07.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047035 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 6 Ob 34/23b, 21.02.2024
Im Gesetz
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