Wann gelten zwei Menschen als Lebensgemeinschaft?
betrifft Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Erben, Mieter
Eine Lebensgemeinschaft ist eine jederzeit lösbare Verbindung, die der Ehe nachgebildet, aber weniger fest ist. Dazu gehören in der Regel gemeinsames Wohnen und wiederkehrender Geschlechtsverkehr; gemeinsames Wirtschaften ist nicht zwingend und allein auch nicht genug. Die beiden müssen einander in allen Nöten des Lebens beistehen und an den Mitteln für den Unterhalt teilhaben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Eine Lebensgemeinschaft ist ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist; zu ihrem Wesen gehört neben der Wohnungsgemeinschaft in der Regel wiederkehrender Geschlechtsverkehr, wogegen die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt bestehen muss und andererseits allein auch nicht genügt. Die Parteien müssen sich jedoch im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde.OGH 2 Ob 47/24m, 15.10.2024
- Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens.OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023
- Unter einer Lebensgemeinschaft wird auch ein eheähnlicher Zustand verstanden, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. (Hier: fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft).OGH 3 Ob 237/11s, 18.04.2012
- Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft.OGH 3 Ob 186/09p, 22.10.2009
- Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden.OGH 10 ObS 121/07b, 18.12.2007
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privatrecht, Abgabenrecht, Förderungsrecht und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt.OGH 10 ObS 185/01f, 30.07.2001
- Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen.OGH 10 ObS 185/01f, 30.07.2001
- Hier: Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft, daher keine Lebensgemeinschaft (eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau).OGH 5 Ob 2104/96i, 21.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 6 Ob 34/23b, 21.02.2024
- OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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