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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 34/23b

Worum es ging: Wann gelten zwei Menschen als Lebensgemeinschaft?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Lebensgemeinschaft ist eine jederzeit lösbare Verbindung, die der Ehe nachgebildet, aber weniger fest ist. Dazu gehören in der Regel gemeinsames Wohnen und wiederkehrender Geschlechtsverkehr; gemeinsames Wirtschaften ist nicht zwingend und allein auch nicht genug. Die beiden müssen einander in allen Nöten des Lebens beistehen und an den Mitteln für den Unterhalt teilhaben.

Eine Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft voraus. Es müssen aber nicht immer alle drei Merkmale vorhanden sein.

Eine Lebensgemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen und gemeinsames Wirtschaften voraus, in der Regel auch Geschlechtsverkehr. Dieser ist nicht unter allen Umständen nötig, insbesondere nicht bei Menschen über einem gewissen Alter. Die beiden müssen aber so zusammenleben, wie es Ehegatten unter gleichen Verhältnissen täten.

Beide Partner teilen Freud und Leid, stehen einander bei und leisten einander Dienste. Sie lassen einander an dem teilhaben, was dem Unterhalt, der Zerstreuung und der Erholung dient. Ein Entgelt bloß für Wohnen, Verpflegung und Wäsche genügt dafür nicht.

Ihr Anspruch gegen den geschiedenen Ehegatten ruht, solange Sie in einer Lebensgemeinschaft leben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie von Ihrem neuen Partner tatsächlich Unterhalt erhalten. Endgültig verloren ist der Anspruch dadurch aber nicht.

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und gemeinsames Wohnen voraus; gemeinsames Wirtschaften allein genügt nicht. Solange eine solche Lebensgemeinschaft besteht, ruht die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes. Es kommt nicht darauf an, welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.

Eine Lebensgemeinschaft ist eine eheähnliche Verbindung zweier Menschen, die auf seelischer Verbundenheit beruht und in der Regel gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft aufweist. Es müssen nicht alle drei Merkmale vorliegen; ein fehlendes kann durch die anderen ausgeglichen werden. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalls, und es zählt auch, wie der Verstorbene selbst seine Beziehung beschrieben hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 91 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.454 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Geschäftszahl

6Ob34/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wegen Unterhalts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. November 2022, GZ 23 R 366/22d-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 31. August 2022, GZ 9 C 29/19i-50, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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