Wann gilt eine Beziehung als Lebensgemeinschaft?
betrifft Lebensgefährten, Partner, Erben, Unterhaltsberechtigte
Eine Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wirtschaften. Sie setzt eine Bindung voraus, die aus seelischer Verbundenheit und einem Zusammengehörigkeitsgefühl entsteht. Fehlen Wohngemeinschaft, gemeinsames Wirtschaften und Geschlechtsgemeinschaft, liegt keine vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde.OGH 2 Ob 47/24m, 15.10.2024
- Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens.hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens.OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023
- Die Pflege und Begleitung eines Mannes bis zu seinem Tod über mehr als ein Jahr ist im vorliegenden Fall zweifellos durch die Erkrankung bedingte Folge und Ausdruck der aus der seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl hinaus entstandenen emotionalen Bindung.OGH 3 Ob 241/13g, 19.03.2014
- Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft aber auch als einer seelischen Gemeinschaft.OGH 7 Ob 4/00i, 15.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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