Müssen für eine Lebensgemeinschaft alle Merkmale erfüllt sein?
betrifft Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Erben
Eine Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft voraus. Es müssen aber nicht immer alle drei Merkmale vorhanden sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde.OGH 2 Ob 47/24m, 15.10.2024
- Hier: Verneinung einer Lebensgemeinschaft trotz regelmäßigen Kontakts und sexueller Beziehung, weil keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorlag und der letztwillig Verfügende selbst die Betreffende offenbar nicht als seine Lebensgefährtin ansah.OGH 2 Ob 242/23m, 20.02.2024
- Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens.OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023
- Hier: Fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft; keine Lebensgemeinschaft angenommen.OGH 3 Ob 237/11s, 18.04.2012
- Hier: In Bezug auf § 67 Abs 2 VersVG.OGH 7 Ob 240/10k, 19.01.2011
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft.OGH 3 Ob 186/09p, 22.10.2009
- Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden.OGH 10 ObS 121/07b, 18.12.2007
- Hier: Ruhen des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft bejaht.OGH 6 Ob 28/07x, 16.03.2007
- Erforderlich ist neben dem Grundverständnis einer Lebensgemeinschaft als eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft eine - nach außen auch nachvollziehbare - Wohngemeinschaft, eine Untergrenze der erwiesenen Dauerhaftigkeit und in gewissem Umfang auch das Fehlen eines Ehepartners.OGH 8 Ob 127/02p, 29.08.2002
- Die Lebensgemeinschaft wird als ein eheähnlicher Zustand definiert, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht.OGH 3 Ob 209/99b, 20.06.2000
- Die Beurteilung, ob das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 3 Ob 239/99i, 26.04.2000
- Bei der Qualifikation einer Lebensgemeinschaft ist das Element der Dauerhaftigkeit zu berücksichtigen, diese "Dauer" ist nicht nach Monaten oder Jahren zu konkretisieren und zu bemessen, sondern danach, ob die Gemeinschaft auf gewisse zeitliche Dauer eingerichtet ist.OGH 2 Ob 314/98k, 05.10.1999
- Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an.OGH 7 Ob 728/87, 04.02.1988
- Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung bedeutet die Aufrechterhaltung gemeinsamer Lebensbereiche zwischen den geschiedenen Ehegatten eher nicht das Zustandekommen oder Fortbestehen einer Lebensgemeinschaft.OGH 14 Ob 101/86, 01.07.1986
- Doch müssen die vorhandenen Merkmale für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses ausreichen.OGH 3 Ob 59/83, 11.05.1983
- Der bloße Wegfall der geschlechtlichen Gemeinschaft ist nicht allein ausschlaggebend, insbesondere wenn die Partner die Wohngemeinschaft wegen ihrer gemeinsamen Kinder fortsetzten.OGH 5 Ob 633/77, 20.07.1977
- Hier fehlt Wirtschaftsgemeinschaft.OGH 7 Ob 68/71, 28.04.1971
- Es sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend.OGH 6 Ob 30/70, 11.02.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047000 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 57.
- OGH 6 Ob 34/23b, 21.02.2024
- OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 7/20f, 20.04.2020
Im Gesetz
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