Zum Inhalt springen

Ruht mein Unterhalt schon, wenn wir nur zusammen wirtschaften?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und gemeinsames Wohnen voraus; gemeinsames Wirtschaften allein genügt nicht. Solange eine solche Lebensgemeinschaft besteht, ruht die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes. Es kommt nicht darauf an, welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1938)

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und Wohnungsgemeinschaft voraus; Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht. Während der Zeit einer solchen Lebensgemeinschaft ruht die Unterhaltspflicht des (geschiedenen) Mannes, gleichgültig, ob und welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047130 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 15.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt nach Trennung des Haushalts

Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts steht Ihnen Unterhalt zu, wenn Sie zuvor den Haushalt geführt haben und die Forderung kein Rechtsmissbrauch ist. Haben Sie den Haushalt aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung über Ihr Zusammenleben nicht geführt, schadet das nicht.

günstig für Unterhaltsberechtigter Ehegattenunterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft

Nein. Leben Sie bei aufrechter Ehe getrennt und gehen eine neue Lebensgemeinschaft ein, fällt Ihr Unterhalt nicht schon deshalb weg. Der Anspruch kann aber verwirkt sein, etwa wenn der neue Partner tatsächlich zu Ihrem Unterhalt beiträgt oder gerade diese Beziehung die Ehe zerrüttet hat.

Verwandte Fragen

Familienrecht · Neue Lebensgemeinschaft und Scheidungsunterhalt
Familienrecht · Lebensgemeinschaft und Unterhalt
Familienrecht · Ende des Unterhalts bei neuer Partnerschaft