Ruht mein Unterhalt schon, wenn wir nur zusammen wirtschaften?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1938)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens.OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023
- Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Die Lebensgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar.OGH 3 Ob 237/11s, 18.04.2012
- Hier: Keine Lebensgemeinschaft: eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau.OGH 5 Ob 2104/96i, 21.05.1996
- Ein gelegentliches, wenn auch häufes Übernachten eines Mannes in der Wohnung einer Frau, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. - Keine Wohngemeinschaft.OGH 3 Ob 57/81, 08.07.1981
- Wie auch bei Ehen, kann bei Lebensgemeinschaften das eine oder andere Merkmal fehlen.OGH 3 Ob 21/65, 24.02.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047130 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 6 Ob 34/23b, 21.02.2024
- OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts steht Ihnen Unterhalt zu, wenn Sie zuvor den Haushalt geführt haben und die Forderung kein Rechtsmissbrauch ist. Haben Sie den Haushalt aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung über Ihr Zusammenleben nicht geführt, schadet das nicht.
Nein. Leben Sie bei aufrechter Ehe getrennt und gehen eine neue Lebensgemeinschaft ein, fällt Ihr Unterhalt nicht schon deshalb weg. Der Anspruch kann aber verwirkt sein, etwa wenn der neue Partner tatsächlich zu Ihrem Unterhalt beiträgt oder gerade diese Beziehung die Ehe zerrüttet hat.