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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 17/23p

Worum es ging: Wann gelten zwei Menschen als Lebensgemeinschaft?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Lebensgemeinschaft ist eine jederzeit lösbare Verbindung, die der Ehe nachgebildet, aber weniger fest ist. Dazu gehören in der Regel gemeinsames Wohnen und wiederkehrender Geschlechtsverkehr; gemeinsames Wirtschaften ist nicht zwingend und allein auch nicht genug. Die beiden müssen einander in allen Nöten des Lebens beistehen und an den Mitteln für den Unterhalt teilhaben.

Ja. Verlangen Sie die Aufwertung eines Unterhalts, den Sie mit Ihrem Ehepartner in einem Vergleich festgelegt haben, behandelt das Gericht den Streit als Streit über den gesetzlichen Unterhalt. Für eine Klage auf Herabsetzung eines solchen Betrags gilt das nicht.

Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.

Hat das Erstgericht einen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und beseitigt das Rekursgericht diesen Beschluss, ist das keine echte Aufhebung. Es handelt sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel der Vollmacht.

Ja. Zu den Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt zählt jede Rechtsfrage des Unterhaltsrechts. Dazu gehören auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs, der Streit darüber, ob die Verpflichtung erloschen ist, und die Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts.

Eine Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft voraus. Es müssen aber nicht immer alle drei Merkmale vorhanden sein.

Eine Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wirtschaften. Sie setzt eine Bindung voraus, die aus seelischer Verbundenheit und einem Zusammengehörigkeitsgefühl entsteht. Fehlen Wohngemeinschaft, gemeinsames Wirtschaften und Geschlechtsgemeinschaft, liegt keine vor.

Ja. Sprechen die äußeren Umstände für eine Lebensgemeinschaft, müssen die Partner ihre innere Einstellung und eine über die intime Beziehung hinausgehende Bindung offenlegen. Das ist eine Frage der Beweislast. Fehlen die äußeren Umstände, kommt es auf die innere Einstellung nicht an.

Ihr Anspruch gegen den geschiedenen Ehegatten ruht, solange Sie in einer Lebensgemeinschaft leben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie von Ihrem neuen Partner tatsächlich Unterhalt erhalten. Endgültig verloren ist der Anspruch dadurch aber nicht.

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und gemeinsames Wohnen voraus; gemeinsames Wirtschaften allein genügt nicht. Solange eine solche Lebensgemeinschaft besteht, ruht die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes. Es kommt nicht darauf an, welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.

Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 725 JN § 49 JN § 58 ZPO § 193 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 527 ZPO § 528

Entscheidungstext

58 Absätze, 17.531 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

4Ob17/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Unterhalt, über I. die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 7. November 2022, GZ 2 R 194/22m-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 17. August 2022, GZ 1 C 274/21y-43 (II.1. und II.2.), teilweise abgeändert wurde, II. den (richtig:) Rekurs der beklagten Partei gegen den mit dem Teilurteil verbundenen Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 7. November 2022, GZ 2 R 194/22m-49, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 17. August 2022, GZ 1 C 274/21y-43 (II.3 und II.4.), teilweise aufgehoben wurde, und III. den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den mit dem Teilurteil verbundenen Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 7. November 2022, GZ 2 R 194/22m-49, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 17. August 2022, GZ 1 C 274/21y-43 (I.), ersatzlos behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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