Verliere ich den Unterhalt, wenn ich einen neuen Partner habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (35 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens.OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023
- Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung.OGH 1 Ob 56/14p, 24.04.2014
- § 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.OGH 1 Ob 56/14p, 24.04.2014
- Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rechtsprechung zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten.OGH 6 Ob 28/07x, 16.03.2007
- Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen.OGH 6 Ob 28/07x, 16.03.2007
- Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen.OGH 4 Ob 204/02g, 24.09.2002
- Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder Art 8 MRK.OGH 3 Ob 204/99t, 22.03.2000
- Hier: Vertragliche Unterhaltsvereinbarung.OGH 10 ObS 285/99f, 09.11.1999
- Ablehnung der Kritiken von Verschraegen in ZfVR 1983, 85, 131 ff sowie von Gimpel-Hinteregger in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 633, 645. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt.OGH 10 ObS 244/98z, 16.07.1998
- Ein solches Ruhen im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen verhindert einen Anspruch auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG.OGH 10 ObS 313/91, 12.11.1991
- Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung auch bei verglichenem Scheidungsunterhalt.OGH 3 Ob 31/91, 10.04.1991
- Eine Lebensgemeinschaft führt aber nicht zum endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruches.OGH 10 ObS 53/90, 27.02.1990
- Frage des Verstoßes gegen ordre public.OGH 3 Ob 8/77, 01.03.1977
- Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Gatten nicht zu beeinträchtigen.OGH 3 Ob 32/67, 05.04.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047108 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 35.
- OGH 6 Ob 34/23b, 21.02.2024
- OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 65/23i, 19.04.2023, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Leben Sie bei aufrechter Ehe getrennt und gehen eine neue Lebensgemeinschaft ein, fällt Ihr Unterhalt nicht schon deshalb weg. Der Anspruch kann aber verwirkt sein, etwa wenn der neue Partner tatsächlich zu Ihrem Unterhalt beiträgt oder gerade diese Beziehung die Ehe zerrüttet hat.
Nein. In einer Beziehung zu einem Mann liegt für sich allein noch kein anstößiger Lebenswandel. Der Unterhalt fällt nur weg, wenn Sie einen Lebenswandel führen, der den allgemeinen Moralvorstellungen widerspricht, und Ihr früherer Partner dadurch selbst bei großzügiger Betrachtung in Verruf gebracht wird.