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Zählt es gegen mich, wenn ich nur auf ein Verhalten reagiert habe?

günstig für Scheidungsbeklagter betrifft Ehegatten, Ehepartner, Beklagte
Eine Scheidung aus Verschulden setzt voraus, dass dem anderen eine schwere Eheverfehlung vorwerfbar ist und diese die Ehe zerrüttet oder die Zerrüttung vertieft hat. Reagieren Sie nur auf das Verhalten Ihres Partners, trifft Sie dafür kein Verschulden. Auch wer sich oder andere verteidigt, begeht keine schuldhafte Eheverfehlung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Eine Scheidung nach § 49 EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann und diese zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat oder die Zerrüttung dadurch noch vertieft wurde (vgl von Godin, EheG 2.Auflage S 173). Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. Es fehlt auch einer in Notwehr (Nothilfe) gesetzten Eheverfehlung das Verschulden. (Gatte schlägt Tochter mit Bierflasche; Gattin schlägt darauf Gatten mit Bierflasche). Rückkehr in die Ehegemeinschaft ist der Gattin unzumutbar.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Genannte Normen

EheG §49 E

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