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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.1976

ABGB § 92

§ 92. (1)Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. (2)Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. (3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur wenn Ihr Ehepartner sich so schwer verfehlt hat, dass Ihnen ein Zusammenleben schlechthin unzumutbar geworden ist, dürfen Sie die eheliche Gemeinschaft von sich aus aufgeben. In diesem Fall ist Ihr Auszug selbst keine Eheverfehlung. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Für den gerichtlichen Schutz vor Gewalt in der Wohnung gelten ähnliche Maßstäbe wie für das Recht, wegen körperlicher Bedrohung getrennt zu wohnen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Das Gericht sieht auf die künftig zu erwartende Lage und beurteilt sie nach den Umständen Ihres Falls.

Eine Lebensgemeinschaft ist eine jederzeit lösbare Verbindung, die der Ehe nachgebildet, aber weniger fest ist. Dazu gehören in der Regel gemeinsames Wohnen und wiederkehrender Geschlechtsverkehr; gemeinsames Wirtschaften ist nicht zwingend und allein auch nicht genug. Die beiden müssen einander in allen Nöten des Lebens beistehen und an den Mitteln für den Unterhalt teilhaben.

Nur wenn Sie daran ein Verschulden trifft. Ist Ihre Weigerung zwar objektiv unberechtigt, nehmen Sie aber aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im guten Glauben ein Recht auf getrenntes Wohnen in Anspruch, trifft Sie kein Verschulden. Bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch dürfen Sie diesen aussprechen und auch die Ehewohnung verlassen.

Entscheidend ist, dass die Wohnung zur Stätte des gemeinsamen Wohnens gewidmet und damit zum Schwerpunkt des ehelichen Lebens gemacht wurde. Nicht jede Wohnung, die ein Ehegatte während der Ehe benützt, ist deshalb Ehewohnung. Umgekehrt verliert eine Wohnung diese Eigenschaft nicht schon dadurch, dass sie nicht mehr von beiden gemeinsam benützt wird.

Ja, sobald der Grund für die Trennung weggefallen ist. Wer die Ehewohnung verlassen hat, kann und muss dann wieder dorthin zurückkehren. Nach der späteren Rechtsprechung ist die gesonderte Wohnungsnahme nur vorübergehend zulässig, nicht als Dauerzustand.

Das muss jener Ehegatte beweisen, der die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Der zurückgebliebene Teil muss nur zeigen, dass der andere ausgezogen ist und eine Rückkehr ablehnt. Bleiben die Gründe für den Auszug unklar, geht das zu Lasten des Ausgezogenen.

Nein, solange die Ehe aufrecht ist. Räume, die Sie Ihrem Ehepartner im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht überlassen haben, können Sie vor Auflösung der Ehe nicht mit einer Räumungsklage zurückholen. Das gilt besonders dann, wenn diese Räume seine Existenzgrundlage bilden.

Nein, dauerhafte Zustände kann das Außerstreitgericht nicht regeln. Solange sich das Verhalten des anderen Ehegatten, das Ihnen einen wichtigen Grund für eine eigene Wohnung gibt, noch ändern könnte, liegt aber kein Dauerzustand vor. Ist die Rückkehr zum gemeinsamen Wohnen ausgeschlossen, ist es keine bloß vorübergehende Maßnahme mehr.

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