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Darf ich als Unterhaltspflichtiger für eine Ausbildung weniger zahlen?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte
Ein Kind, das bereits selbst für sich sorgen konnte, kann wieder Unterhalt bekommen, wenn es eine weitere Ausbildung mit deutlich besseren Berufsaussichten beginnt, wobei dafür ein strenger Maßstab gilt. Für Sie als Unterhaltspflichtigen gilt das nicht in gleicher Weise. Entscheiden Sie sich für eine weitere Ausbildung, mindert das Ihre Unterhaltspflicht nicht, weil Sie sich anstrengen müssen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Unterhaltsanspruch eines bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes wiederaufleben kann, wenn es sich nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen, woran jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/90; EFSlg 45661/2; EFSlg 49944), können wegen der im Gesetz vorgesehenen Anspannung nicht zu einer Entlastung eines Unterhaltspflichtigen, der sich zu einer weiteren Ausbildung entschließt, führen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Selbstverschuldeter Abbruch der Ausbildung

Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.

günstig für Unterhaltspflichtiger Unterhalt für ein weiteres Studium

Hat Ihr Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, ist es grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Ein weiteres Studium müssen Sie nur dann mitfinanzieren, wenn Ihnen das nach Ihren Lebensverhältnissen auch zugemutet werden kann.

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