Muss ich die zweite Ausbildung meines Kindes zahlen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Studierende
Ihr Kind kann eine zweite Ausbildung auch gegen Ihren Willen ganz oder teilweise auf Ihre Kosten machen. Dafür muss es ernsthafte Neigung, besondere Begabung und ausreichenden Fleiß zeigen, und es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass es dadurch deutlich besser fortkommt. Zumutbar sind Ihnen weitere Beiträge nur, solange Sie Ihre eigenen Bedürfnisse noch annähernd angemessen decken können; auf das Existenzminimum müssen Sie sich nicht einschränken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. Dem Unterhaltspflichtigen sind nach seiner bei der Interessenabwägung im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weitere Unterhaltsbeiträge für die Zweitausbildung seines Kindes aber jedenfalls nur dann zumutbar, wenn er seine eigenen Bedürfnisse trotz solcher Leistungen noch immer in Annäherung an den angemessenen Unterhalts decken könnte. Er muss sich also nicht auf das Existenzminimum einschränken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufrechte Unterhaltspflicht aufgrund weiterführender Ausbildung bei Betreiben eines Masterstudiums, das von der Universität unter Auflagen als Fortsetzung des Bachelorstudiums anerkannt wurde.OGH 6 Ob 12/25w, 26.03.2025
- Hier: Fernstudium zur Erreichung der Berufsreifeprüfung nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule als weiterführende Ausbildung im Sinn eines mehrstufigen Ausbildungsgangs.OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023
- Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin.OGH 10 Ob 95/18w, 19.12.2018
- Das gilt aber nicht für einen studierenden Unterhaltspflichtigen.OGH 3 Ob 47/18k, 21.03.2018
- Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine akademische Ausbildung ein besseres Fortkommen ermöglicht, also insbesondere mit erhöhten Verdienstchancen verbunden ist.OGH 3 Ob 128/16v, 22.09.2016
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Ein besonderes Interesse dokumentierender Fleiß und die für die gewählte Ausbildung und das damit angestrebte berufliche Ziel bestehende besondere ‑ über die jedem Maturanten zuzugestehende grundsätzliche Eignung für ein Universitäts‑ oder Fachhochschulstudium können durch den Abschluss eines Studiums in Mindeststudienzeit dokumentiert werden.OGH 3 Ob 128/16v, 22.09.2016
- Diese Bestimmungsfaktoren sollen eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen.OGH 3 Ob 128/16v, 22.09.2016
- Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner).OGH 4 Ob 40/12d, 27.03.2012
- Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ‑ auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ‑ ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird.OGH 2 Ob 179/10b, 27.01.2011
- Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind.OGH 2 Ob 179/10b, 27.01.2011
- Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit.OGH 10 Ob 51/08k, 27.05.2008
- Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind.OGH 1 Ob 49/02s, 22.03.2002
- Zumindest der erste Wechsel der Studienrichtung des unterhaltsberechtigten Studenten löst noch nicht das Erlöschen der Unterhaltspflicht aus. Nicht nur beim Hochschulstudium sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen ist zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren.OGH 6 Ob 87/99h, 24.06.1999
- Es kommt nicht nur auf die (im vorliegenden Fall überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters, sondern auch auf jene des Kindes an.OGH 1 Ob 97/97x, 27.08.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 6 Ob 12/25w, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 185/18v, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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