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Muss ich die zweite Ausbildung meines Kindes zahlen?

günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Studierende
Ihr Kind kann eine zweite Ausbildung auch gegen Ihren Willen ganz oder teilweise auf Ihre Kosten machen. Dafür muss es ernsthafte Neigung, besondere Begabung und ausreichenden Fleiß zeigen, und es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass es dadurch deutlich besser fortkommt. Zumutbar sind Ihnen weitere Beiträge nur, solange Sie Ihre eigenen Bedürfnisse noch annähernd angemessen decken können; auf das Existenzminimum müssen Sie sich nicht einschränken.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. Dem Unterhaltspflichtigen sind nach seiner bei der Interessenabwägung im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weitere Unterhaltsbeiträge für die Zweitausbildung seines Kindes aber jedenfalls nur dann zumutbar, wenn er seine eigenen Bedürfnisse trotz solcher Leistungen noch immer in Annäherung an den angemessenen Unterhalts decken könnte. Er muss sich also nicht auf das Existenzminimum einschränken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 22.

Im Gesetz

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