Darf der Vater weniger Unterhalt zahlen, wenn er den Beruf wechselt?
günstig für Kind betrifft Kinder, unterhaltspflichtige Eltern, obsorgeberechtigte Eltern
Wechselt der Unterhaltspflichtige freiwillig den Beruf und verdient dadurch weniger, wird trotzdem sein bisheriges Einkommen zugrunde gelegt. Der Unterhalt des Kindes wird deshalb nicht gekürzt. Das Kind muss sich auch nicht auf eine vielleicht später eintretende Besserstellung vertrösten lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Gestatten die Ausbildung und die persönlichen Fähigkeiten die Erzielung eines angemessenen Einkommens, dann muss ein mit einem unerzwungenen Berufswechsel verbundener Einkommensverlust zur Anspannung des betreffenden Elternteils führen; eine Schmälerung des Unterhaltsanspruches des Kindes kommt - anders als bei Schmälerung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen durch einen wegen besonderer Umstände erzwungenen Berufswechsel - nicht in Betracht. Das auf die Unterhaltsleistung angewiesene Kind kann regelmäßig auch nicht auf eine künftige, im Regelfall gar nicht absehbare Besserstellung des Unterhaltspflichtigen, welche erst nach einer Unterbrechung der bisher ausgeübten Tätigkeit und dem Abschluss einer neuen Berufsausbildung eintreten könnte, verwiesen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Aufgabe der bisherigen (gut dotierten) Beschäftigung zur Nachholung der HTL-Matura an einer Abendschule.OGH 1 Ob 73/24b, 27.05.2024
- Eine Ausnahme von der Heranziehung des bisherigen Einkommens als fiktive Unterhaltsbemessungsgrundlage kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Aufgabe der bisherigen beruflichen Tätigkeit zugunsten eines Studiums (auch) im Interesse des Unterhaltsberechtigten liegt, weil auch er voraussichtlich zukünftig eine Besserstellung erfährt und die Übergangszeit möglichst kurz gehalten wird.OGH 1 Ob 73/24b, 27.05.2024
- Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
- Hier: Der Vater hat sich im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht so behandeln zu lassen, als hätte er seine bisherige Berufstätigkeit nicht aufgegeben.OGH 1 Ob 82/07a, 05.06.2007
- Bei Eingehen eines von vornherein auf Probe angelegten Dienstverhältnisses hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass es nach Ende der Probezeit vom Dienstgeber nicht fortgesetzt wird. Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht.OGH 1 Ob 2/02d, 29.01.2002
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Es ist der Umstieg auf eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich zulässig und dem Selbständigen nach Einstellung seiner Tätigkeit eine Zeitspanne zuzubilligen, um wieder im unselbständigen Bereich Fuß zu fassen. Ebenso darf die Unterhaltsberechtigte nur auf ein auf dem Arbeitsmarkt real erzielbares Einkommen angespannt werden.OGH 1 Ob 56/01v, 29.05.2001
- Hier: Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit und Weiterführung der bislang nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Haupterwerb.OGH 6 Ob 228/00y, 23.11.2000
- Der Unterhaltspflichtige darf sich seinen Verpflichtungen nicht dadurch entziehen, dass er ohne triftigen Grund seine bisherige gut entlohnte Beschäftigung aufgibt und dadurch den Unterhalt der Kinder gefährdet. Ein Berufswechsel mag dem Vater im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben; er darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte.OGH 7 Ob 78/00x, 26.04.2000
- Das Recht des Vaters auf freie Ausbildungs- und Berufswahl darf jedenfalls das Recht seines Kindes auf angemessenen Unterhalt nicht völlig in den Hintergrund drängen.OGH 9 Ob 316/97d, 01.10.1997
- Es ist jedoch auch zu prüfen, ob damit voraussichtlich auch eine zukünftige Besserstellung des Unterhaltsberechtigten verbunden sein wird und es damit also auch in seinem Interesse liegt, sowie ob der Unterhaltspflichtige die Übergangszeit möglichst kurz gestaltet und solcherart im Sinne des Gesetzes alle seine Kräfte zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens anspannt. Der erbrachte Nachweis eines eifrig und erfolgreich betriebenen Studiums lässt aber jedenfalls die Einschätzung begründet erscheinen, das weitere Studium des Unterhaltspflichtigen werde in Zukunft auch dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen.OGH 8 Ob 559/93, 29.04.1993
- Der Unterhaltspflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass durch die höherwertige Ausbildung in Zukunft eine höhere Unterhaltsleistung zu erwarten wäre.OGH 1 Ob 603/92, 15.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 1 Ob 73/24b, 27.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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