Wie wird der Unterhalt aufgeteilt, wenn das Kind woanders lebt?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Großeltern
Lebt das Kind nicht bei den Eltern, wird bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zuerst von den Bemessungsgrundlagen jener Betrag abgezogen, den jeder Elternteil für sich selbst braucht. Der Unterhalt des Kindes wird dann im Verhältnis der verbleibenden Beträge aufgeteilt. Reicht das nicht aus, kommt die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, die sich aber auf ihre eigenen Bedürfnisse berufen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.06.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. Sollte dadurch der Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden können, käme die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, denen aber im Gegensatz zu den Eltern das "beneficium competentiae" zusteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgeblich für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bei Drittpflege ist ua der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, der sich aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, kulturelle und sportliche Bedürfnisse, Ferienkosten, Taschengeld etc ergibt.OGH 1 Ob 263/22s, 28.02.2023
- Ist ein Elternteil verstorben und wird das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut, konzentriert sich die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern auf den überlebenden Elternteil, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat (vgl dazu bereits 10 Ob 72/09v und 2 Ob 135/97k).OGH 10 Ob 24/20g, 13.10.2020
- Hier: Auslandsschuljahr eines 16-jährigen Kindes in den USA im Schuljahr 2014/2015: Es kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Gesamtunterhaltsbedarf in den USA bereits damals bei etwa 1.200 EUR monatlich lag; allein der doppelte Durchschnittsbedarfssatz, der bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen als Richtwert für den Gesamtunterhaltsbedarf eines in Eigenpflege lebenden Kindes herangezogen wird, betrug damals knapp 900 EUR.OGH 6 Ob 89/17g, 07.07.2017
- Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird.OGH 3 Ob 26/11m, 23.02.2011
- Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des § 140 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig.OGH 10 Ob 72/09z, 10.11.2009
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- Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Minderjährigen regelmäßig nicht aus, weil Regelbedarf ja nur eine Maßgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist.OGH 9 Ob 222/02s, 23.04.2003
- Hier: Muss Berücksichtigung finden, dass mit dem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, die Sonderbedarf sind, und der obsorgeberechtigte Vater trägt. Er erbringt damit Unterhaltsleistungen, die seine Entlastung in Form des Entfalls der unmittelbaren Betreuungstätigkeit aufwiegen.OGH 1 Ob 16/02p, 29.01.2002
- Wird ein Kind nicht von einem Elternteil betreut, dann findet § 140 Abs 2 ABGB nicht Anwendung und ist die Festsetzung des Unterhalts nach § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen.OGH 1 Ob 16/02p, 29.01.2002
- Den Großeltern steht der Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts (das "beneficium competentiae") zu.OGH 4 Ob 388/97f, 27.01.1998
- Der Gesamtunterhaltsbedarf ergibt sich bei Drittpflege aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten und ähnliches.OGH 7 Ob 2337/96v, 20.11.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 263/22s, 28.02.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 24/20g, 13.10.2020, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 141 · Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
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