Zählt beim Unterhaltsverlust auch das Verhalten meines Ehepartners?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war.OGH 1 Ob 22/24b, 05.03.2024
- Bei der Frage, ob ein Fehlverhalten eine Unterhaltsverwirkung rechtfertigt, kommt dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zu.OGH 1 Ob 22/24b, 05.03.2024
- Es sind auch die Begleitumstände und das Verhalten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 7/20f, 20.04.2020
- Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 1 Ob 85/17g, 24.05.2017
- Die Beurteilung von Verhaltensweisen als verwirkungstauglich hat sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu richten.OGH 6 Ob 108/08p, 05.06.2008
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- Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen.OGH 6 Ob 108/08p, 05.06.2008
- Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte.OGH 7 Ob 211/07s, 17.10.2007
- Strenger Maßstab ist anzulegen.OGH 5 Ob 573/83, 19.04.1983
- Für § 94 ABGB nF ausdrücklich aufrechterhalten.OGH 2 Ob 558/78, 23.11.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 31.
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 22/24b, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 161/21i, 12.10.2021
- OGH 9 Ob 7/20z, 23.04.2020
- OGH 3 Ob 7/20f, 20.04.2020
- OGH 4 Ob 77/16a, 24.05.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 91
- ABGB § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer derart eklatant gegen die ehelichen Pflichten verstößt, dass ein Unterhaltszuspruch nach dem Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen untragbar wäre, verliert den Anspruch. Für den vollständigen Verlust legen die Gerichte allerdings einen strengen Maßstab an.
Mehrere Bestimmungen sehen vor, dass ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann. Sie bilden zusammen einen durchgehenden Schutz für den Unterhaltspflichtigen. Verhindert werden soll, dass jemand Unterhalt fordert, obwohl er sich zu seinem eigenen Vorteil über alle Bindungen aus der Ehe hinwegsetzt.