Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 138/25k
Worum es ging: Muss ich mehr verdienen, um den Unterhalt zahlen zu können?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Werden Ihre Einkünfte über längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt, sodass Sie keinen Unterhalt zahlen können, müssen Sie versuchen, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen. Etwas anderes kann gelten, wenn Ihnen Vermögen zur Verfügung stand, mit dem Sie die Einkommensquelle hätten schaffen können, und Sie deshalb kein Darlehen hätten aufnehmen müssen.
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.
Auch beim Unterhalt für ein Kind kann der Anspruch wegen Missbrauchs verneint werden. Dafür ist aber absichtliches Verhalten nötig, das den Bedarf erst schafft oder eigene Mittel des Kindes schmälert. Ein solches Verhalten der betreuenden Mutter wird dem Kind nicht zugerechnet.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Auch wenn Sie den Arbeitsplatz selbst verschuldet verloren haben, müssen Sie nur alles unternehmen, was nach Ihren persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage sinnvoll ist, um wieder ähnlich zu verdienen. Dass Sie den Verlust selbst verursacht haben, bleibt ohne Folgen. Anders ist es nur, wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass Sie den Verlust bewusst herbeigeführt haben, um den Unterhalt zu umgehen.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.
Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.
Auch bei selbst verschuldetem Jobverlust darf nicht einfach angenommen werden, dass Ihnen das frühere Einkommen weiterhin zur Verfügung steht. Das Gericht muss feststellen, was Sie mit Ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten am Arbeitsmarkt in diesem Zeitraum wirklich verdienen könnten.
Ein gedachtes Einkommen wird Ihnen während der Haft nicht angerechnet, wenn Sie deshalb nichts verdienen können und kein Vermögen haben, das dafür heranzuziehen wäre. Es macht keinen Unterschied, ob Sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht oder aus anderen Gründen in Haft sind.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Auch beim Unterhalt nach der Scheidung müssen Sie nach Kräften zum Unterhalt beitragen. Es wird also auch hier darauf abgestellt, was Sie bei zumutbarem Einsatz verdienen könnten.
Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.
Bestreitet der Unterhaltspflichtige seinen Lebensstil auch aus dem Vermögen selbst, muss er den Berechtigten daran angemessen teilhaben lassen. Der Kaufpreis aus dem Verkauf einer Liegenschaft ist kein Ertrag, sondern der Gegenwert der Sache und damit Vermögen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 04.04.2025, 264 C 10/23b-96 (führendes Verfahren
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 10.07.2025, 2 R 135/25z-103.1
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Geschäftszahl
4Ob138/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in den verbundenen Rechtssachen der (im führenden Verfahren) klagenden (und im verbundenen Verfahren beklagten) Partei *, vertreten durch Mag. Vanco Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die (im führenden Verfahren) beklagte (und im verbundenen Verfahren klagende) Partei *, vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in Premstätten, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2025, GZ 2 R 135/25z-103.1, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 4. April 2025, GZ 264 C 10/23b-96 (führendes Verfahren; verbunden mit AZ 264 C 10/24d), teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.261,40 EUR (darin enthalten 376,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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