Zahlt die Mutter den Unterhalt nur vorläufig für das Kind?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Erbringt die Mutter anstelle des unterhaltspflichtigen Vaters eine Leistung für das Kind, gilt sie im Zweifel als bloßer Vorschuss. Macht das Kind mit Wissen der Mutter den Anspruch selbst geltend, zeigt das ihren Willen, das Geld nur vorgestreckt zu haben. Anderes gilt, wenn sie den Betrag zusätzlich selbst fordert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Erbringt die Mutter anstelle des unterhaltspflichtigen Vaters eine für das unterhaltsberechtigte Kind erforderliche Leistung ist bis zur doppelten Geltendmachung durch die Mutter neben dem Kind davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außstrVerf ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu.OGH 6 Ob 134/12t, 13.09.2012
- Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden.OGH 4 Ob 146/08m, 20.01.2009
- Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen.OGH 4 Ob 146/08m, 20.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 1042
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