Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 82/25t
Worum es ging: Kann aus meinem Titel trotz unklarer Summe vollstreckt werden?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vollstreckt werden darf nur, wenn sich der Umfang der geschuldeten Leistung aus dem Titel selbst ergibt. Es ist nicht zulässig, diesen Umfang erst mit zusätzlichen Urkunden nachzuweisen.
Ein Urteil über rückständigen Unterhalt muss einen bestimmten Betrag nennen. Ein Zusatz, dass allfällige Zahlungen abzuziehen sind, genügt nicht, weil daraus nicht vollstreckt werden kann. Sie dürfen nur zu dem verurteilt werden, was Sie tatsächlich schulden.
Ein Titel ist auch dann ausreichend bestimmt, wenn sich der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung aus dem Titel selbst ermitteln lässt. Zugesprochene Verzugszinsen dürfen daher auch als Zinsstaffel festgelegt werden.
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Streckt jemand Geld nur vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten vor und will dessen Ansprüche ausdrücklich nicht zum Erlöschen bringen, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Der Dritte hat dann keinen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser muss weiterhin an den Berechtigten zahlen.
Zahlen Sie den gesetzlichen Unterhalt für jemand anderen und erwarten Sie dafür Ersatz, erlischt die Unterhaltspflicht in diesem Umfang. Sie können den gezahlten Betrag vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie schenken wollten.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Ja. Rückständiger Geldunterhalt ist eine Geldforderung wie jede andere. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig, schuldet er Ihnen dafür auch Verzugszinsen. Das gilt ebenso für vorläufig festgesetzten Unterhalt.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Wurde die Höhe Ihres Schadens vom Gericht geschätzt, kann später nur überprüft werden, ob das Ergebnis dieser Schätzung richtig ist. Dabei sind jene Umstände zugrunde zu legen, zu denen die Untergerichte Feststellungen treffen konnten. Geschätzt werden darf nur dort, wo sich die Höhe nicht beweisen lässt und nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Erbringt die Mutter anstelle des unterhaltspflichtigen Vaters eine Leistung für das Kind, gilt sie im Zweifel als bloßer Vorschuss. Macht das Kind mit Wissen der Mutter den Anspruch selbst geltend, zeigt das ihren Willen, das Geld nur vorgestreckt zu haben. Anderes gilt, wenn sie den Betrag zusätzlich selbst fordert.
Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.
Für durchschnittliche Verhältnisse ist die Berechnung nach einem Prozentsatz des Einkommens eine brauchbare Methode. So nimmt das unterhaltsberechtigte Kind angemessen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Die Rechtsprechung rechnet mit Anteilen vom Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen: rund achtzehn Prozent für Kinder von sechs bis zehn Jahren und rund zwanzig Prozent von zehn bis fünfzehn Jahren. Für weitere Unterhaltspflichten wird abgezogen, je Kind ein oder zwei Prozent, für einen Ehegatten null bis drei Prozent.
Da Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, ist umgekehrt auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich. Voraussetzung ist, dass sich der dafür maßgebliche Sachverhalt schon in der Vergangenheit verwirklicht hat.
Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.
Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, müssen Sie alle Umstände behaupten und beweisen, die Ihre Verpflichtung aufheben oder verringern. Dazu gehört, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen nachzuweisen, im entschiedenen Fall die Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten Autos.
Unterhalt für die Vergangenheit setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Beim Kind und beim Ehegatten während aufrechter Ehe ist dafür keine Mahnung nötig. Als geschiedener Ehegatte müssen Sie den anderen aber mahnen, sonst bekommen Sie rückwirkend nichts.
Erschwerniszulagen sind grundsätzlich zur Gänze in die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt einzubeziehen. Wenn ausnahmsweise nur die Hälfte anzurechnen wäre, muss das der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 08.04.2025, 21 R 475/24k-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 190 AußStrG § 101 AußStrG § 34 AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 35
Entscheidungstext
39 Absätze, 11.093 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Geschäftszahl
3Ob82/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*, in Obsorge seiner Mutter D*, vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, diese wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. H*, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. April 2025, GZ 21 R 475/24k-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 30. Oktober 2024, GZ 373 Pu 29/24w-14, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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