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Verliert mein Kind den Unterhalt, wenn es das Studium wechselt?

günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Studierende, Unterhaltspflichtige
Ein Studium, das den Lebensverhältnissen der Eltern und den Fähigkeiten des Kindes entspricht, schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Das gilt auch, wenn die Ausbildung höherwertig ist als jene der Eltern. Bei einem Studienwechsel kommt es darauf an, ob verständliche Gründe vorlagen; beim ersten Wechsel nach kurzer Zeit wird kein strenger Maßstab angelegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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