Wird das Erbe des Verstorbenen auf meinen Unterhaltsersatz angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.06.2018 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Hinterbliebene muss sich auf den Anspruch nach § 1327 ABGB wegen entgangenen Unterhalts nicht den Stamm eines ererbten Vermögens anrechnen lassen, auch dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Vermögen nicht erworben hätte.OGH 2 Ob 106/98x, 23.09.1999
- TabaktrafikOGH 2 Ob 180/80, 09.12.1980
- Zinsen einer Spareinlage.OGH 2 Ob 77/80, 16.09.1980
- Fortführung des Bäckereibetriebes durch eine OHG deren Gesellschafter die Witwe und ein Sohn des Getöteten sind.OGH 8 Ob 128/78, 27.09.1978
- Zur Vorteilsausgleichung sind konkrete Behauptungen über Erträgnisse des ererbten Vermögens erforderlich.OGH 2 Ob 13/77, 03.03.1977
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Stehen die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Tode des Mannes zur Gänze der Witwe zu, muss sie sich diese bei der Berechnung des Unterhaltsentganges zur Gänze als Vorteil anrechnen lassen. Soweit sie aus diesen Einkünften Beträge ihrem Sohne zuwendet, können diese nur als Zuwendungen in Ausübung ihrer Unterhaltspflicht angesehen werden.OGH 8 Ob 98/76, 29.09.1976
- Fortführung des Rauchfangkehrergewerbes durch die Witwe gemäß § 56 GewO.OGH 2 Ob 46/66, 14.04.1966
- Auch aus Vermächtnis.OGH 2 Ob 173/56, 16.05.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 31.
- OGH 2 Ob 130/17g, 26.06.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Vorteile, die kein Geld wert sind, gleichen einen Vermögensschaden nicht aus und werden deshalb nicht abgezogen. Gewonnene Freizeit ist ein solcher Vorteil ohne Vermögenswert. Ihr Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes wird dadurch nicht gekürzt.
Auch wenn Sie den monatlich berechneten Verdienstentgang zu einem Gesamtbetrag zusammenzählen, wird daraus keine einmalige Abfindung. Für die Verjährung wird Ihr Anspruch weiterhin wie eine laufende Rente beurteilt.