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Wird das Erbe des Verstorbenen auf meinen Unterhaltsersatz angerechnet?

günstig für Schädiger betrifft Hinterbliebene, Erben, Witwen, Kinder, Schädiger
Laufende Einnahmen aus dem geerbten Vermögen mindern Ihren Anspruch, soweit sie schon bisher dem Unterhalt der Familie gedient haben. Das Vermögen selbst müssen Sie sich dagegen nicht anrechnen lassen. Wer die Anrechnung will, muss die Erträgnisse genau behaupten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.06.2018 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Was die Hinterbliebenen an laufenden Einnahmen aus der ihnen angefallenen Erbschaft des Verstorbenen erhalten, mindert ihren Schaden, soweit es auch bisher zum Unterhalt der Familie verwandt worden ist. Der etwa entgegenstehende Standpunkt des Beschlusses vom 05.07.1941 - VIII 64/41 - wird nicht aufrechterhalten. (Wert des Stammvermögens ist jedoch nicht zu berücksichtigen). RG vom 07.07.1943, VII 75/43

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 31.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Anrechnung von Vorteilen beim Verdienstentgang

Nein. Vorteile, die kein Geld wert sind, gleichen einen Vermögensschaden nicht aus und werden deshalb nicht abgezogen. Gewonnene Freizeit ist ein solcher Vorteil ohne Vermögenswert. Ihr Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes wird dadurch nicht gekürzt.

günstig für Geschädigter Verjährung des entgangenen Verdienstes

Auch wenn Sie den monatlich berechneten Verdienstentgang zu einem Gesamtbetrag zusammenzählen, wird daraus keine einmalige Abfindung. Für die Verjährung wird Ihr Anspruch weiterhin wie eine laufende Rente beurteilt.

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