Zahlen beide Elternteile gleich viel Unterhalt?
betrifft Eltern, Kinder
Beide Elternteile tragen anteilig zum Unterhalt des Kindes bei. Anteilig heißt, dass jeder nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit beiträgt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Anteilig im Sinne des § 140 ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen (die angemessen wäre, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet), würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhalts nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern in etwa in gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen.OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017
- Es besteht keine Solidarschuld.OGH 6 Ob 197/08a, 17.12.2009
- In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht.OGH 10 Ob 2/08d, 10.03.2008
- Anteilig bedeutet nicht schlechthin nur halb, sondern im Verhältnis zu den Kräften.OGH 9 Ob 222/02s, 23.04.2003
- Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab; der auf den Vater entfallende Unterhaltsanteil kann erst festgesetzt werden, wenn feststeht, wie die Lebensverhältnisse beider Eltern beschaffen sind und in welchem Maß demnach jeder von ihnen zum Unterhalt des Kindes beitragen kann.OGH 4 Ob 507/96, 16.01.1996
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Wird nämlich das Kind nicht von einem der Elternteile betreut, so kann die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen, die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages hat vielmehr auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles zur Voraussetzung.OGH 10 Ob 502/96, 09.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047415 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 8 Ob 147/24m, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 185/18h, 28.08.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Verwandte Fragen
Familienrecht · Aufteilung des Elternunterhalts unter Geschwistern
Familienrecht · Unterhalt für Eltern und Großeltern
Familienrecht · Unterhalt der Kinder für ihre Eltern
Familienrecht · Unterhalt bei eigenem Einkommen
Familienrecht · Rangordnung der Unterhaltsansprüche