Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 187/23w
Worum es ging: Zählt das Karenzgeld beim Unterhalt als Einkommen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Einkommen gilt alles, was dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließt, wobei bestimmte Abzüge und Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Auch das Karenzurlaubsgeld gehört dazu, obwohl es nicht gepfändet werden kann.
Dem Verpflichteten muss ein Betrag bleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.
Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Der Betrag, der bei einer Pfändung wegen Unterhalt bleiben muss, ergibt sich zwar aus dem Gesetz. Er ist aber keine starre Untergrenze. Reicht das Geld für die laufenden Unterhaltsansprüche nicht aus, müssen sich alle Berechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, und der Fehlbetrag ist zwischen ihnen und dem Unterhaltsschuldner angemessen zu teilen.
Lebt das Kind nicht bei den Eltern, wird bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zuerst von den Bemessungsgrundlagen jener Betrag abgezogen, den jeder Elternteil für sich selbst braucht. Der Unterhalt des Kindes wird dann im Verhältnis der verbleibenden Beträge aufgeteilt. Reicht das nicht aus, kommt die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, die sich aber auf ihre eigenen Bedürfnisse berufen können.
Beide Elternteile tragen anteilig zum Unterhalt des Kindes bei. Anteilig heißt, dass jeder nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit beiträgt.
Eigenes Einkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch, also die Geldleistung ebenso wie die Betreuung. Im Zweifel kommt es daher zur Hälfte auch dem betreuenden Elternteil zugute. Darauf, ob dieser tatsächlich ein Kostgeld verlangt oder erhält, kommt es nicht an.
Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.
Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.
Sozialhilfe zählt beim Unterhalt als Einkommen. Dasselbe gilt für die Notstandshilfe und für die Ausgleichszulage.
Die Familienbeihilfe gehört nur dann zur Grundlage der Unterhaltsbemessung, wenn sie für genau jenes Kind gewährt wird, das den Unterhalt fordert.
Übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe die Betreuung Ihres Kindes, kann sie von Ihnen die Kosten ersetzt verlangen. Wie viel Sie zahlen müssen, richtet sich danach, wie hoch Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ist. Ob und wie viel das Kind selbst beiträgt, ändert daran nichts.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.
Wer eine Pension oder eine Versehrtenrente bezieht, bekommt dazu unter Umständen einen Kinderzuschuss. Dieser Zuschuss soll bei der Erfüllung von Unterhaltspflichten helfen. Er zählt daher als Teil des Einkommens, wenn der Unterhalt berechnet wird.
Zahlungen wie der Kinderzuschuss zur Pension oder eine Kinderunterstützung der Ärztekammer zählen nur dann zum Einkommen, wenn sie für genau jenes Kind gewährt werden, dessen Unterhalt gerade berechnet wird. Für ein anderes Kind bestimmte Zahlungen bleiben außer Betracht.
Wird die Erziehungshilfe nach dem 18. Geburtstag fortgesetzt, richtet sich die Kostentragung nach dem Unterhaltsrecht. Zuerst sind die eigenen Einkünfte des Kindes heranzuziehen, danach der Unterhalt der Eltern. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob das Kind sich selbst erhalten kann.
Bezieht ein Unterhaltspflichtiger zu seiner Pension eine Ausgleichszulage, zählt diese als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Zulage wegen Ehegatten oder Kindern im Haushalt erhöht hat. Diese Erhöhung steht nicht den Angehörigen zu, sondern erhöht nur das Einkommen des Pensionsbeziehers.
Ja, aber nur dann, wenn der Zuschuss für genau jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt bemessen wird. Wird er für ein anderes Kind ausbezahlt, bleibt er bei der Berechnung außer Betracht.
Auch in der Insolvenz wird der Unterhalt zunächst aus der im Einzelfall ermittelten Grundlage berechnet. Wie weit Sie belastet werden dürfen, richtet sich nach dem besonderen Existenzminimum für Unterhaltsforderungen. Dieses darf nur ausnahmsweise unterschritten werden.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bruck an der Mur, 23.06.2023, 5 Fam 13/23v-8
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 18.08.2023, 2 R 118/23m-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 AußStrG § 17 EO § 291b EO § 292b
Entscheidungstext
66 Absätze, 30.523 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2024
Geschäftszahl
5Ob187/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Land Steiermark als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, *, gegen die Antragsgegnerin M* A*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Kostenersatz gemäß § 44 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 18. August 2023, GZ 2 R 118/23m-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 23. Juni 2023, GZ 5 Fam 13/23v-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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