OGH 7 Ob 185/18h
Worum es ging: Bekomme ich Unterhalt zurück, wenn ich doch nicht der Vater bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wurde das Anerkenntnis für unwirksam erklärt oder gerichtlich festgestellt, dass Sie nicht der Vater sind, können Sie den gezahlten Unterhalt vom wirklichen Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen, außer Sie wollten schenken. Der Ersatz ist doppelt begrenzt: durch das, was Sie geleistet haben, und durch das, was der wirkliche Unterhaltsschuldner geschuldet hätte.
Beide Elternteile tragen anteilig zum Unterhalt des Kindes bei. Anteilig heißt, dass jeder nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit beiträgt.
Ja, von der Mutter, wenn sie Sie durch bewusst falsche Angaben zur Anerkennung der Vaterschaft gebracht hat, etwa mit der Behauptung, sie habe in der maßgeblichen Zeit mit keinem anderen Mann verkehrt. Ersetzt werden der geleistete Unterhalt und die Kosten der erfolgreichen Verfahren.
Nein. Hat sie einen Mann als Vater bezeichnet, für den auch die gesetzliche Vermutung spricht, muss sie einen Verkehr mit anderen Männern nicht von sich aus offenlegen, solange der Mann diese Möglichkeit gar nicht in Betracht zieht und sie nicht danach fragt. Anders liegt es, wenn sie ihn wider besseres Wissen als Vater bezeichnet hat.
Ja. Der Unterhaltsanspruch eines unehelich geborenen Kindes ergibt sich aus dem Gesetz und entsteht mit der Geburt. Es kommt nicht darauf an, ab wann Sie von Ihrer Vaterschaft wussten oder sicher damit rechnen mussten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 05.03.2018, 1 Cg 109/17x-9
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.07.2018, 4 R 85/18z-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1295 ABGB § 140 ABGB § 148 ABGB § 163 ABGB § 231
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2019
Geschäftszahl
7Ob185/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* B*, vertreten durch Dr. Ingrid Türk, Rechtsanwältin in Lienz, gegen die beklagte Partei H* B*, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen 35.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Juli 2018, GZ 4 R 85/18z-22, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. März 2018, GZ 1 Cg 109/17x-9, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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